Aus der Begründung:
Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 412/1975, ist mit 1. Jänner 1976 auch eine Änderung des § 382 Z. 8 EO eingetreten. Während diese Bestimmung zuvor u. a. dahin lautete, daß als einstweilige Verfügung ein abgesonderter Wohnort bewilligt werden könne, lautet nun § 382 Z. 8 lit. b EO dahin, daß im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe an einen Ehegatten der Auftrag zum Verlassen der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles diene, erteilt werden könne, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben unerträglich mache, besonders ihn erheblich körperlich bedrohe. Durch die Neufassung des Gesetzes ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die zuvor im Gesetz überhaupt nicht erwähnte, jedoch von der Rechtsprechung zugelassene Ausweisung eines Ehegatten aus der Ehewohnung gesetzlich geregelt wurde, wogegen von einer gesonderten Wohnungsnahme eines Ehegatten nicht mehr die Rede ist. Wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses zum neuen Gesetz ergibt (1662 BlgNr, XIII. GP), erschien in Zukunft eine einstweilige Verfügung zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes entbehrlich, da ohnehin § 92 Abs. 2 ABGB Bestimmungen über eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme enthält und dafür (§ 92 Abs. 3 ABGB) ein außerstreitiges Verfahren vorgesehen ist; regelungsbedürftig erschien dem Gesetzgeber nur der Fall, daß ein Ehegatte durchsein Verhalten dem anderen das Zusammenleben unerträglich macht, dieser aber, weil er auf die Wohnung angewiesen ist, die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen kann; dann soll dem Ehegatten der vollstreckbare Auftrag erteilt werden können, die Wohnung zu verlassen. Voraussetzung dafür sollte freilich mit Rücksicht auf die Schwere der Maßnahme sein, daß der Ehegatte dem anderen das weitere Zusammenleben unerträglich macht, besonders ihn erheblich körperlichbedroht, und die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Ein dringendes Wohnbedürfnis wird im allgemeinen nur dann zu verneinen sein, wenn dem Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; der antragstellende Ehegatte darf dabei nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden (Hopf in Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe. 153 Anm. 2). Im vorliegenden Fall kann also nicht gesagt werden, daß das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin schon damit befriedigt wäre, daß sie derzeit in der Wohnung ihrer Eltern untergebracht ist; diese ist nicht für zwei Familien bestimmt und kann daher nur als Notunterkunft angesehen werden, die die Eltern ihrer Tochter wohl nicht verweigern konnten. Es kann nicht gesagt werden, daß die Wohnung derzeit dem dringenden Wohnbedürfnis der Klägerin schon deswegen nicht diene, weil sie sie tatsächlich nicht benützt. Das Gesetz kann nicht dahin verstanden werden, daß der Anspruch des Ehegatten, der etwa aus berechtigter Furcht vor dem anderen Ehegatten vorläufig ausgezogen ist und nicht die Ausweisung des anderen Ehegatten abgewartet hat, allein deswegen erlösche, weil dann die Schutzbestimmung des § 382 Z. 8 lit. b EO gerade jenem Ehegatten nicht zugute käme, der besonders körperlich gefährdet ist und daher vorerst anderswo Zuflucht suchen mußte. Das Gesetz hatte gewiß nicht die Bevorzugung eines besonders brutalen Ehegatten im Auge. Die Ehewohnung muß daher nicht gerade gegenwärtig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des antragstellenden Ehegatten dienen, es genügt, daß ein dringendes Wohnbedürfnis anderweitig nicht befriedigt und es daher notwendig ist, die Wohnung zur Erfüllung dieses Bedürfnisses frei zu machen. Der gefährdete Teil hat, solange der Ehescheidungsstreit dauert, grundsätzlich darauf Anspruch, in der Ehewohnung vor Übergriffen des anderen Ehepartners wirksam geschützt zu werden (EvBl. 1957/412 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2779).Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,, ist mit 1. Jänner 1976 auch eine Änderung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO eingetreten. Während diese Bestimmung zuvor u. a. dahin lautete, daß als einstweilige Verfügung ein abgesonderter Wohnort bewilligt werden könne, lautet nun Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO dahin, daß im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe an einen Ehegatten der Auftrag zum Verlassen der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles diene, erteilt werden könne, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben unerträglich mache, besonders ihn erheblich körperlich bedrohe. Durch die Neufassung des Gesetzes ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die zuvor im Gesetz überhaupt nicht erwähnte, jedoch von der Rechtsprechung zugelassene Ausweisung eines Ehegatten aus der Ehewohnung gesetzlich geregelt wurde, wogegen von einer gesonderten Wohnungsnahme eines Ehegatten nicht mehr die Rede ist. Wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses zum neuen Gesetz ergibt (1662 BlgNr, römisch dreizehn. GP), erschien in Zukunft eine einstweilige Verfügung zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes entbehrlich, da ohnehin Paragraph 92, Absatz 2, ABGB Bestimmungen über eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme enthält und dafür (Paragraph 92, Absatz 3, ABGB) ein außerstreitiges Verfahren vorgesehen ist; regelungsbedürftig erschien dem Gesetzgeber nur der Fall, daß ein Ehegatte durchsein Verhalten dem anderen das Zusammenleben unerträglich macht, dieser aber, weil er auf die Wohnung angewiesen ist, die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen kann; dann soll dem Ehegatten der vollstreckbare Auftrag erteilt werden können, die Wohnung zu verlassen. Voraussetzung dafür sollte freilich mit Rücksicht auf die Schwere der Maßnahme sein, daß der Ehegatte dem anderen das weitere Zusammenleben unerträglich macht, besonders ihn erheblich körperlichbedroht, und die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Ein dringendes Wohnbedürfnis wird im allgemeinen nur dann zu verneinen sein, wenn dem Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; der antragstellende Ehegatte darf dabei nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden (Hopf in Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe. 153 Anmerkung 2). Im vorliegenden Fall kann also nicht gesagt werden, daß das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin schon damit befriedigt wäre, daß sie derzeit in der Wohnung ihrer Eltern untergebracht ist; diese ist nicht für zwei Familien bestimmt und kann daher nur als Notunterkunft angesehen werden, die die Eltern ihrer Tochter wohl nicht verweigern konnten. Es kann nicht gesagt werden, daß die Wohnung derzeit dem dringenden Wohnbedürfnis der Klägerin schon deswegen nicht diene, weil sie sie tatsächlich nicht benützt. Das Gesetz kann nicht dahin verstanden werden, daß der Anspruch des Ehegatten, der etwa aus berechtigter Furcht vor dem anderen Ehegatten vorläufig ausgezogen ist und nicht die Ausweisung des anderen Ehegatten abgewartet hat, allein deswegen erlösche, weil dann die Schutzbestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO gerade jenem Ehegatten nicht zugute käme, der besonders körperlich gefährdet ist und daher vorerst anderswo Zuflucht suchen mußte. Das Gesetz hatte gewiß nicht die Bevorzugung eines besonders brutalen Ehegatten im Auge. Die Ehewohnung muß daher nicht gerade gegenwärtig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des antragstellenden Ehegatten dienen, es genügt, daß ein dringendes Wohnbedürfnis anderweitig nicht befriedigt und es daher notwendig ist, die Wohnung zur Erfüllung dieses Bedürfnisses frei zu machen. Der gefährdete Teil hat, solange der Ehescheidungsstreit dauert, grundsätzlich darauf Anspruch, in der Ehewohnung vor Übergriffen des anderen Ehepartners wirksam geschützt zu werden (EvBl. 1957/412 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2779).
Das Gesetz knüpft allerdings die Ausweisung eines Ehegatten als schärfstes Mittel zur Sicherung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten an sehr strenge Voraussetzungen: Das Zusammenleben mit dem Ehegatten muß unerträglich sein, bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Das Gesetz hebt die körperliche Bedrohung besonders hervor; sie muß, um die Ausweisung aus der Wohnung zu rechtfertigen, erheblich sein. Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt von Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Ehegatten ab, der gefährdet zu sein behauptet; eine einmalige tätliche Entgleisung wird im allgemeinen nicht als Grundlage für eine Ausweisung reichen, hingegen gewiß wiederholte Mißhandlungen oder Drohungen mit schweren Verletzungen (Hopf a. a. O., 196 Anm. 18). Das Gesetz spricht nur vom Verlassen der Wohnung, obwohl die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch eine Separierung der Ehegatten innerhalb der Wohnung zuließ. Mit Recht wird das neue Gesetz trotz seines Wortlautes nicht dahin verstanden, daß an dieser Rechtslage etwas geändert werden sollte; kann also der gefährdete Ehegatte sein dringendes Wohnbedürfnis in einem Teil der Wohnung befriedigen, so kann sich der Auftrag an den anderen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung auf diesen Teil beschränken; ob eine solche Absonderung der Ehegatten innerhalb eines Wohnverbandes im Einzelfall allerdings tunlich ist, hängt nicht nur von der Größe und Beschaffenheit der Wohnung, sondern auch von der Art der Gefährdung ab, die es hintanzuhalten gilt (Hopf a. a. O., 195 f. Anm. 15; vgl. Heller - Berger - Stix, 2779).Das Gesetz knüpft allerdings die Ausweisung eines Ehegatten als schärfstes Mittel zur Sicherung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten an sehr strenge Voraussetzungen: Das Zusammenleben mit dem Ehegatten muß unerträglich sein, bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Das Gesetz hebt die körperliche Bedrohung besonders hervor; sie muß, um die Ausweisung aus der Wohnung zu rechtfertigen, erheblich sein. Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt von Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Ehegatten ab, der gefährdet zu sein behauptet; eine einmalige tätliche Entgleisung wird im allgemeinen nicht als Grundlage für eine Ausweisung reichen, hingegen gewiß wiederholte Mißhandlungen oder Drohungen mit schweren Verletzungen (Hopf a. a. O., 196 Anmerkung 18). Das Gesetz spricht nur vom Verlassen der Wohnung, obwohl die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch eine Separierung der Ehegatten innerhalb der Wohnung zuließ. Mit Recht wird das neue Gesetz trotz seines Wortlautes nicht dahin verstanden, daß an dieser Rechtslage etwas geändert werden sollte; kann also der gefährdete Ehegatte sein dringendes Wohnbedürfnis in einem Teil der Wohnung befriedigen, so kann sich der Auftrag an den anderen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung auf diesen Teil beschränken; ob eine solche Absonderung der Ehegatten innerhalb eines Wohnverbandes im Einzelfall allerdings tunlich ist, hängt nicht nur von der Größe und Beschaffenheit der Wohnung, sondern auch von der Art der Gefährdung ab, die es hintanzuhalten gilt (Hopf a. a. O., 195 f. Anmerkung 15; vergleiche Heller - Berger - Stix, 2779).
Im vorliegenden Fall hat als bescheinigt zu gelten, daß der Beklagte die Klägerin nicht nur mehrfach so mißhandelte, daß Verletzungsfolgen zurückblieben, sondern ihr auch aus anderen Anlässen Ohrfeigen und Fußtritte versetzte. Die Ursachen für das tätliche Vorgehen des Beklagten waren durchwegs geringfügig, was auf eine jähzornige Wesensart schließen läßt. Bei diesem Charakter ist zu befürchten, daß der Beklagte durch die mit einem Ehescheidungsverfahren unvermeidbar verbundenen erhöhten Spannungen mehr noch als zuvor sich zu weiteren " unter Umständen aber auch gefährlicheren Tätlichkeiten hinreißen lassen könnte. Für die Klägerin muß ein Zusammenleben mit dem Beklagten unerträglich sein, da sie fürchten muß, von erheblichen körperlichen Schäden bedroht zu sein. Das aggressive Verhalten des Beklagten an einem Besuchstag des Kindes in diesem Jahr bestätigt diese Befürchtung. Gewiß sprach der OGH aus, daß auch dann, wenn nur eine weitgehende, nicht aber eine vollständige Separation der Ehegatten möglich ist, von der gänzlichen Ausweisung eines Gatten aus der Ehewohnung abgesehen werden kann, wenn nicht ohne weiteres gesagt werden kann, daß er auch weiterhin schwere Eheverfehlungen begehen werde (RZ 1965, 47). Für die Annahme künftigen Wohlverhaltens des Beklagten fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte. Eine angemessene Separation der Streitteile ist zudem nicht möglich, da zwar der Klägerin einige Räume zur ausschließlichen Benützung zugewiesen werden könnten, sie aber durch den auch vom Beklagten benützten Vorraum und das von ihm ebenfalls benützte Wohnzimmer durchgehen und zudem die Nebenräume gemeinsam mit dem Beklagten in Anspruch nehmen müßte. Ein solches Zusammenleben mit dem Beklagten ist der Klägerin nicht zumutbar.
Dem Rekursgericht ist also darin beizupflichten, daß dem Beklagten der Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung zu erteilen ist. Der Auftrag des Rekursgerichtes an den Beklagten, die Wohnung auch von seiner persönlichen Habe zu räumen, ist allerdings, wie der Revisionsrekurs mit Recht geltend macht, nicht gerechtfertigt. Die einstweilige Verfügung darf nämlich dem gefährdeten Ehegatten nicht auch schon die Möglichkeit einräumen, sich in den ausschließlichen Besitz der Wohnung zu setzen; er ist einzig und allein vor neuen Angriffen zu schützen, weshalb es genügt, daß die Ehewohnung vom anderen Ehegatten nicht benützt wird (EvBl. 1957/412). Dem Revisionsrekurs ist also insoweit stattzugeben, daß die Worte "von seiner persönlichen Habe zu räumen und" zu entfallen haben.