Rechtssatz RS0006005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006005
Entscheidungsdatum
22.06.1955
Rechtssatz
Der nach der Einantwortung der Erben geltend gemachte Sicherstellungsanspruch des Vermächtnisnehmers ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Monatszahlungen sind nicht von der Sicherstellung auszunehmen.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0008249 zitiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006005
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0010OB00346_5500000_001