Rechtssatz RS0006010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006010
Entscheidungsdatum
19.01.1988
Rechtssatz
Da eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO nur für die Dauer der dort nhäher bezeichneten Ehestreitigkeiten erlassen werden kann, genügt bei der Beurteilung der (rechtlichen Gleichwertigkeit der anderweitigen Unterkunft, daß das eigene Recht des Ehegatten, die anderweitige Unterkunft zu bewohnen, für die Dauer des Prozesses in gleicher Weise gesichert ist wie das Recht auf Benützung der Ehewohnung (hier: bei Mietwohnung bejaht).Da eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO nur für die Dauer der dort nhäher bezeichneten Ehestreitigkeiten erlassen werden kann, genügt bei der Beurteilung der (rechtlichen Gleichwertigkeit der anderweitigen Unterkunft, daß das eigene Recht des Ehegatten, die anderweitige Unterkunft zu bewohnen, für die Dauer des Prozesses in gleicher Weise gesichert ist wie das Recht auf Benützung der Ehewohnung (hier: bei Mietwohnung bejaht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006010
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0040OB00608_8700000_002