Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht, daß das weitere Zusammenleben mit der Beklagten für ihn unerträglich und die Ehewohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses erforderlich wäre. Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 382 Z 8 lit b EO (idF des BG über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl. 1975/412) kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe einem Ehegatten der Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles dient, erteilt werden, wenn er dem anderen Ehegatten das weitere Zusammenleben unerträglich macht, besonders ihn erheblich körperlich bedroht. Die Ehewohnung muß nicht gerade gegenwärtig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des gefährdeten Ehegatten dienen; hat er die Wohnung aus berechtigter Furcht vor dem Ehegatten verlassen, so hat dieser sie zu verlassen, wenn das dringende Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten anderweitig nicht befriedigt ist (SZ 50/81 = Rz 1978/3).Gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO in der Fassung des BG über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl. 1975/412) kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe einem Ehegatten der Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles dient, erteilt werden, wenn er dem anderen Ehegatten das weitere Zusammenleben unerträglich macht, besonders ihn erheblich körperlich bedroht. Die Ehewohnung muß nicht gerade gegenwärtig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des gefährdeten Ehegatten dienen; hat er die Wohnung aus berechtigter Furcht vor dem Ehegatten verlassen, so hat dieser sie zu verlassen, wenn das dringende Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten anderweitig nicht befriedigt ist (SZ 50/81 = Rz 1978/3).
Das "dringende Wohnbedürfnis" im Sinne des § 382 Z 8 lit b EO wurde in SZ 50/81 dahin umschrieben, daß es im allgemeinen nur dann zu verneinen sei, wenn dem Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; dabei dürfe der antragstellende Ehegatte nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden. In EFSlg 34.690 wurde zusätzlich ausgeführt, daß eine bloß prekaristische anderweitige Unterkunftsmöglichkeit das dringende Wohnbedürfnis nicht beseitige. In der - zu § 97 ABGB ergangenen - Entscheidung SZ 54/37 wurde dieser Rechtssatz dahin modifiziert, daß einerseits eine bloß ausreichende Ersatzwohnung nicht genüge, wenn sie die angemessenen (§ 94 Abs 1 ABGB) Wohnbedürfnisse erheblich unterschreitet, andererseits aber Gleichwertigkeit zwar des rechtlichen Schutzes, nicht aber auch der tatsächlichen Verhältnisse notwendig sei. Da es bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, die auch durch die Lebensverhältnisse der Ehegatten mitbestimmt werden, ist den Rechtsausführungen der letztgenannten Entscheidung zu folgen. Zutreffend ist auch die Auffassung, daß an den Begriff des "dringenden Wohnbedürfnisses" in § 382 Z 8 lit b EO strengere Anforderungen zu stellen sind als an den des § 97 ABGB (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 156).Das "dringende Wohnbedürfnis" im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO wurde in SZ 50/81 dahin umschrieben, daß es im allgemeinen nur dann zu verneinen sei, wenn dem Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; dabei dürfe der antragstellende Ehegatte nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden. In EFSlg 34.690 wurde zusätzlich ausgeführt, daß eine bloß prekaristische anderweitige Unterkunftsmöglichkeit das dringende Wohnbedürfnis nicht beseitige. In der - zu Paragraph 97, ABGB ergangenen - Entscheidung SZ 54/37 wurde dieser Rechtssatz dahin modifiziert, daß einerseits eine bloß ausreichende Ersatzwohnung nicht genüge, wenn sie die angemessenen (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB) Wohnbedürfnisse erheblich unterschreitet, andererseits aber Gleichwertigkeit zwar des rechtlichen Schutzes, nicht aber auch der tatsächlichen Verhältnisse notwendig sei. Da es bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, die auch durch die Lebensverhältnisse der Ehegatten mitbestimmt werden, ist den Rechtsausführungen der letztgenannten Entscheidung zu folgen. Zutreffend ist auch die Auffassung, daß an den Begriff des "dringenden Wohnbedürfnisses" in Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO strengere Anforderungen zu stellen sind als an den des Paragraph 97, ABGB (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 156).
Im vorliegenden Fall steht dem Kläger eine Mietwohnung zur Verfügung, die etwa die Hälfte der Wohnfläche des bisher als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses hat; der Kläger bewohnt sie gemeinsam mit der Tochter Cosima. Die Wohnfläche von ca. 60 bis 70 m2 reicht im allgemeinen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses zweier erwachsener Personen aus. Sie entspricht aber auch der bisherigen Wohnversorgung des Klägers, weil ihm im Einfamilienhaus unter Berücksichtigung der Anzahl der dort bisher lebenden Familienangehörigen verhältnismäßig keine größere Wohnfläche zur Verfügung stand. Der Kläger hat im Revisionsrekurs lediglich ins Treffen geführt, daß er nur die unbedingt nötigen Möbel angekauft habe, weshalb seiner Tochter kein Schreibtisch und kein Kasten zur Unterbringung ihrer Schulsachen zur Verfügung stehen. Diese "Mängel" betreffen aber nicht die Ersatzunterkunft an sich, sondern deren Einrichtung. Daß es ihm nicht möglich wäre, alle erforderlichen Einrichtungsgegenstände für die Ersatzunterkunft zu beschaffen, hat der Kläger gar nicht behauptet. Wegen des Fehlens einzelner Einrichtungsgegenstände allein kann aber die zur Verfügung stehende Ersatzunterkunft nicht als unzureichend qualifiziert werden. Der geltend gemachte, die vorhandenen Einrichtungsgegenstände betreffende Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Da eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO nur für die Dauer der dort näher bezeichneten Ehestreitigkeiten erlassen werden kann, genügt bei der Beurteilung der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der anderweitigen Unterkunft, daß das eigene Recht des Ehegatten, die anderweitige Unterkunft zu bewohnen, für die Dauer des Prozesses in gleicher Weise gesichert ist wie das Recht auf Benützung der Ehewohnung. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber entgegen der vom Revisionsrekurs vertretenen Auffassung die Mietwohnung des Klägers wegen des Kündigungsschutzes, den er gemäß § 30 MRG genießt - Ausnahmen vom Anwendungsbereich des MRG hat der Kläger nicht behauptet -, gegenüber dem Wohnen im eigenen Haus als gleichwertig anzusehen.Im vorliegenden Fall steht dem Kläger eine Mietwohnung zur Verfügung, die etwa die Hälfte der Wohnfläche des bisher als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses hat; der Kläger bewohnt sie gemeinsam mit der Tochter Cosima. Die Wohnfläche von ca. 60 bis 70 m2 reicht im allgemeinen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses zweier erwachsener Personen aus. Sie entspricht aber auch der bisherigen Wohnversorgung des Klägers, weil ihm im Einfamilienhaus unter Berücksichtigung der Anzahl der dort bisher lebenden Familienangehörigen verhältnismäßig keine größere Wohnfläche zur Verfügung stand. Der Kläger hat im Revisionsrekurs lediglich ins Treffen geführt, daß er nur die unbedingt nötigen Möbel angekauft habe, weshalb seiner Tochter kein Schreibtisch und kein Kasten zur Unterbringung ihrer Schulsachen zur Verfügung stehen. Diese "Mängel" betreffen aber nicht die Ersatzunterkunft an sich, sondern deren Einrichtung. Daß es ihm nicht möglich wäre, alle erforderlichen Einrichtungsgegenstände für die Ersatzunterkunft zu beschaffen, hat der Kläger gar nicht behauptet. Wegen des Fehlens einzelner Einrichtungsgegenstände allein kann aber die zur Verfügung stehende Ersatzunterkunft nicht als unzureichend qualifiziert werden. Der geltend gemachte, die vorhandenen Einrichtungsgegenstände betreffende Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Da eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO nur für die Dauer der dort näher bezeichneten Ehestreitigkeiten erlassen werden kann, genügt bei der Beurteilung der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der anderweitigen Unterkunft, daß das eigene Recht des Ehegatten, die anderweitige Unterkunft zu bewohnen, für die Dauer des Prozesses in gleicher Weise gesichert ist wie das Recht auf Benützung der Ehewohnung. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber entgegen der vom Revisionsrekurs vertretenen Auffassung die Mietwohnung des Klägers wegen des Kündigungsschutzes, den er gemäß Paragraph 30, MRG genießt - Ausnahmen vom Anwendungsbereich des MRG hat der Kläger nicht behauptet -, gegenüber dem Wohnen im eigenen Haus als gleichwertig anzusehen.
Da die Sache schon aus den dargelegten Gründen im Sinne der Bestätigung der Entscheidung des Rekursgerichtes spruchreif ist, muß auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger durch das festgestellte Fehlverhalten das weitere Zusammenleben unerträglich gemacht hat, nicht eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.
Bemessungsgrundlage war nur der Streitwert der vorliegenden Klage, nicht jedoch auch der von der Beklagten inzwischen erhobenen Widerklage.