Rechtssatz RS0006030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006030
Entscheidungsdatum
12.05.1981
Rechtssatz
Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach § 382 Z 8 lit b EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006030
Dokumentnummer
JJR_19810512_OGH0002_0050OB00546_8100000_001