Rechtssatz RS0006050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006050
Geschäftszahl
6Ob146/59; 3Ob111/06d
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des Art 27 EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im § 2 Abs 1 AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegigen Sorge für Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, nicht beeinträchtigt. Es ist daher möglich, daß der Außerstreitrichter einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auch von Amts wegen trifft, sofern die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Gemäß §§ 222, 223 ABGB hat der Vormundschaftsrichter von Amts wegen für die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens der Mündel vorzusorgen. Solange die Mündel aber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater keine Erbserklärung abgegeben haben, kann der Vormundschaftsrichter außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens keine Sicherstellungsmaßnahmen treffen, weil es sich diesbezüglich noch nicht um Mündelvermögen handelt. Mit derartigen Maßnahmen überschreitet der Vormundschaftsrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG).Durch die Bestimmung des Artikel 27, EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegigen Sorge für Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, nicht beeinträchtigt. Es ist daher möglich, daß der Außerstreitrichter einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auch von Amts wegen trifft, sofern die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Gemäß Paragraphen 222, 223, ABGB hat der Vormundschaftsrichter von Amts wegen für die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens der Mündel vorzusorgen. Solange die Mündel aber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater keine Erbserklärung abgegeben haben, kann der Vormundschaftsrichter außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens keine Sicherstellungsmaßnahmen treffen, weil es sich diesbezüglich noch nicht um Mündelvermögen handelt. Mit derartigen Maßnahmen überschreitet der Vormundschaftsrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 146/59
Entscheidungstext OGH 14.05.1959 6 Ob 146/59
EvBl 1959/211 S 353
- 3 Ob 111/06d
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 111/06d
Vgl auch; Beisatz: §378a EO (eingefügt mit dem AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112) schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen einstweilige Verfügungen zu erlassen, einzuschränken oder aufzuheben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006050
Dokumentnummer
JJR_19590514_OGH0002_0060OB00146_5900000_001