1.) Zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Scheidungsvergleichs in Ansehung des Minderjährigen:
Zutreffend zeigt hier der Vater auf, dass das Gericht zweiter Instanz mit seiner Ansicht, es komme für seine Entscheidung allein auf die Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz an, von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abwich.
Ausgehend davon, dass, wie im § 137 Abs 1 ABGB zum Ausdruck kommt, die Förderung des Kindeswohls die oberste Maxime des Kindschaftsrechts ist (Hopf in KBB § 137 ABGB Rz 1 mwN), waren schon nach § 10 AußStrG 1854 Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erforderte (RIS-Justiz RS0006893). Demgemäß konnte der Vater in seinem Rekurs die - nach seinen Behauptungen - erst nach Fällung des Beschlusses erster Instanz ON S4 am 6. Februar 2006 entstandene neue Tatsache geltend machen, dass die Mutter den mj. Marco am 14. Februar 2006 von der bisher besuchten Volksschule abgemeldet und für den 18. Februar 2006 dessen „Verbringung" nach Wien geplant habe. Die zitierte Rsp ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten, erlaubt doch § 49 Abs 3 AußStrG nunmehr ausdrücklich, das Vorbringen von zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhandenen Tatsachen; diese sind allerdings nur so weit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können. Mit Fucik/Kloiber (AußStrG § 49 Rz 5) wird man einen solchen wesentlichen Nachteil jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. Gerade eine solche Gefährdung des Kindeswohls nahm aber das Gericht zweiter Instanz im angefochtenen Beschluss - allerdings bezogen auf den erstgerichtlichen Beschluss ON S8 - an. Dann ist es aber widersprüchlich und nicht zu billigen, dass in ein- und demselben Beschluss eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter bejaht wird, diese Gefährdung aber ungeachtet der dargelegten Rechtslage unberücksichtigt bleibt, soweit es um die Genehmigung der elterlichen Vereinbarung über die Obsorge geht. Als weiterer Nachteil iSd § 49 Abs 3 AußStrG ist auch noch zu werten, dass im Vergleich zu der mit dem Beschluss ON S4 getroffenen Entscheidung nach § 177 Abs 3 ABGB, die nur dem Kindeswohl entsprechen muss, die Änderung der Obsorge nach § 176 Abs 1 ABGB nur dann erfolgen kann, wenn sie im Interesse des Kindes nach einem strengen Maßstab dringend geboten ist (Stabentheiner in Rummel³, ABGB Erg Bd § 176 Rz 3 mwN). Somit geht es nicht an, ohne weitere Prüfung der möglichen Beeinträchtigung des Wohls des mj. Marco die im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen betreffend das Kind zu genehmigen. Vielmehr ist es erforderlich, vor einer neuerlichen Entscheidung die behaupteten das Kind gefährdenden Handlungen der Mutter zu prüfen. Erst auf Grund einer entsprechend verbreiterten Sachverhaltsgrundlage wird das Gericht zweiter Instanz erneut über den Rekurs des Vaters zu entscheiden haben.Ausgehend davon, dass, wie im Paragraph 137, Absatz eins, ABGB zum Ausdruck kommt, die Förderung des Kindeswohls die oberste Maxime des Kindschaftsrechts ist (Hopf in KBB Paragraph 137, ABGB Rz 1 mwN), waren schon nach Paragraph 10, AußStrG 1854 Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erforderte (RIS-Justiz RS0006893). Demgemäß konnte der Vater in seinem Rekurs die - nach seinen Behauptungen - erst nach Fällung des Beschlusses erster Instanz ON S4 am 6. Februar 2006 entstandene neue Tatsache geltend machen, dass die Mutter den mj. Marco am 14. Februar 2006 von der bisher besuchten Volksschule abgemeldet und für den 18. Februar 2006 dessen „Verbringung" nach Wien geplant habe. Die zitierte Rsp ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten, erlaubt doch Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nunmehr ausdrücklich, das Vorbringen von zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhandenen Tatsachen; diese sind allerdings nur so weit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können. Mit Fucik/Kloiber (AußStrG Paragraph 49, Rz 5) wird man einen solchen wesentlichen Nachteil jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. Gerade eine solche Gefährdung des Kindeswohls nahm aber das Gericht zweiter Instanz im angefochtenen Beschluss - allerdings bezogen auf den erstgerichtlichen Beschluss ON S8 - an. Dann ist es aber widersprüchlich und nicht zu billigen, dass in ein- und demselben Beschluss eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter bejaht wird, diese Gefährdung aber ungeachtet der dargelegten Rechtslage unberücksichtigt bleibt, soweit es um die Genehmigung der elterlichen Vereinbarung über die Obsorge geht. Als weiterer Nachteil iSd Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG ist auch noch zu werten, dass im Vergleich zu der mit dem Beschluss ON S4 getroffenen Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 3, ABGB, die nur dem Kindeswohl entsprechen muss, die Änderung der Obsorge nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nur dann erfolgen kann, wenn sie im Interesse des Kindes nach einem strengen Maßstab dringend geboten ist (Stabentheiner in Rummel³, ABGB Erg Bd Paragraph 176, Rz 3 mwN). Somit geht es nicht an, ohne weitere Prüfung der möglichen Beeinträchtigung des Wohls des mj. Marco die im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen betreffend das Kind zu genehmigen. Vielmehr ist es erforderlich, vor einer neuerlichen Entscheidung die behaupteten das Kind gefährdenden Handlungen der Mutter zu prüfen. Erst auf Grund einer entsprechend verbreiterten Sachverhaltsgrundlage wird das Gericht zweiter Instanz erneut über den Rekurs des Vaters zu entscheiden haben.
2.) Zur vorläufigen Übertragung der Obsorge:
Offenkundig ist der Beschluss erster Instanz so zu verstehen, dass nicht nur die allein ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Übertragung der Obsorge an den Vater, sondern auch der Entzug der mütterlichen Obsorge als vorläufige Maßnahme iSd § 107 Abs 2 AußStrG angeordnet wurde. Darin ist ausdrücklich nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede; gemeint ist aber nach den Materialien (ErläutRV zu § 107, 224 BlgNR 22. GP; abgedruckt u.a. bei Fucik/Kloiber, AußStrG 351), worin u.a auch auf die Entscheidung 1 Ob 2155/96k verwiesen wird, offenbar damit auch die gleichzeitige Entziehung der (Mit-)Obsorge eines Elternteils. Wie sich aus § 176 Abs 1 erster Satz ABGB ergibt, sind (nötigenfalls) Verfügungen nach dieser Norm auch von Amts wegen zu treffen (5 Ob 541/91 = RZ 1992/30; Hopf aaO § 176 ABGB Rz 6). § 378a EO (eingefügt mit dem AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112) schafft darüber hinaus im Einklang mit der bisherigen Rsp und Lehre ganz allgemein eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen einstweilige Verfügungen zu erlassen [einzuschränken oder aufzuheben] (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Erg § 378a [2004] Rz 3 mwN). Dass der Vater die getroffene einstweilige Verfügung so nicht beantragte, schadet daher nicht.Offenkundig ist der Beschluss erster Instanz so zu verstehen, dass nicht nur die allein ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Übertragung der Obsorge an den Vater, sondern auch der Entzug der mütterlichen Obsorge als vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG angeordnet wurde. Darin ist ausdrücklich nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede; gemeint ist aber nach den Materialien (ErläutRV zu Paragraph 107, 224, BlgNR 22. GP; abgedruckt u.a. bei Fucik/Kloiber, AußStrG 351), worin u.a auch auf die Entscheidung 1 Ob 2155/96k verwiesen wird, offenbar damit auch die gleichzeitige Entziehung der (Mit-)Obsorge eines Elternteils. Wie sich aus Paragraph 176, Absatz eins, erster Satz ABGB ergibt, sind (nötigenfalls) Verfügungen nach dieser Norm auch von Amts wegen zu treffen (5 Ob 541/91 = RZ 1992/30; Hopf aaO Paragraph 176, ABGB Rz 6). Paragraph 378 a, EO (eingefügt mit dem AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112) schafft darüber hinaus im Einklang mit der bisherigen Rsp und Lehre ganz allgemein eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen einstweilige Verfügungen zu erlassen [einzuschränken oder aufzuheben] (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Erg Paragraph 378 a, [2004] Rz 3 mwN). Dass der Vater die getroffene einstweilige Verfügung so nicht beantragte, schadet daher nicht.
Dass das Erstgericht der Mutter vorläufig die Obsorge entzog, was das Gericht zweiter Instanz ausdrücklich bestätigte, bekämpft der Vater, der ja im Hauptverfahren deren endgültige Entziehung begehrte, nicht. Soweit er sich auf die Rsp über die engen Voraussetzungen der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte bezieht, übersieht er offenbar, dass er eine solche gerade selbst anstrebt. Das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen kann er insoweit nicht aufzeigen. Der im Revisionsrekurs angeführte § 176a ABGB wurde mit dem KindRÄG 2001 beseitigt.Dass das Erstgericht der Mutter vorläufig die Obsorge entzog, was das Gericht zweiter Instanz ausdrücklich bestätigte, bekämpft der Vater, der ja im Hauptverfahren deren endgültige Entziehung begehrte, nicht. Soweit er sich auf die Rsp über die engen Voraussetzungen der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte bezieht, übersieht er offenbar, dass er eine solche gerade selbst anstrebt. Das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen kann er insoweit nicht aufzeigen. Der im Revisionsrekurs angeführte Paragraph 176 a, ABGB wurde mit dem KindRÄG 2001 beseitigt.
Dennoch beruht die vorläufige Übertragung der Obsorge auf einer aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz. Nach § 145 ABGB (idF des KindRÄG 2001; für uneheliche ebenso gemäß § 166 ABGB) ist bei einem ehelichen Kind (wie dem mj. Marco) u.a. dann, wenn einem Elternteil der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen betraut war, die Obsorge ganz oder teilweise entzogen ist, - von Gesetzes wegen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte - allein mit der Obsorge betraut (Stabentheiner aaO § 145 ABGB Rz 2 mwN). Ein deklarativer Beschluss wäre nach Abs 2 leg cit nur im Fall eines hier nicht gestellten Antrags zu fassen (Stabentheiner aaO). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor, weil einerseits die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter entsprechend der Scheidungsvereinbarung - wie soeben dargelegt - noch nicht rechtskräftig genehmigt ist, weshalb sie vor der vorläufigen Entziehung noch beiden Elternteilen nach § 144 ABGB gemeinsam zukam, andererseits aber die einstweilige Verfügung sofort den - wenn auch unter Umständen nur vorübergehenden Entzug der Obsorge der Mutter bewirkte. Während nämlich grundsätzlich nach § 43 Abs 1 AußStrG Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung eines Beschlusses erst mit dessen (formeller) Rechtskraft eintreten (ErläutRV zu § 43, 224 BlgNR 22. GP; abgedruckt u. a. bei Fucik/Kloiber, AußStrG 118; ebenso Rz 1 zu § 43), soweit nicht nach § 44 AußStrG vorläufig Verbindlich- oder Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde, gelten nach ganz herrechender Auffassung auch für die einstweiligen Verfügungen im Außerstreitverfahren die §§ 378 ff EO (Sailer aaO § 378 Rz 4 mwN; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 402 Rz 4). Solche Verfügungen sind daher mit ihrer Zustellung wirksam (Zechner, Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügung 250; G. Kodek aaO § 390 Rz 71 mwN). § 145 ABGB greift auch ein, wenn ein mit der gemeinsamen Obsorge betrauter Elternteil an deren Ausübung auch nur vorübergehend gehindert ist, wie etwa der Fall der nur schwer herstellbaren Verbindung zeigt, auch wenn bei unbekanntem Aufenthalt erst eine sechsmonatige Dauer zum Entstehen der alleinigen Obsorge des anderen führt. Daher ist er auch anzuwenden, wenn nur vorläufig die (Mit-)Obsorge entzogen wird.Dennoch beruht die vorläufige Übertragung der Obsorge auf einer aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz. Nach Paragraph 145, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001; für uneheliche ebenso gemäß Paragraph 166, ABGB) ist bei einem ehelichen Kind (wie dem mj. Marco) u.a. dann, wenn einem Elternteil der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen betraut war, die Obsorge ganz oder teilweise entzogen ist, - von Gesetzes wegen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte - allein mit der Obsorge betraut (Stabentheiner aaO Paragraph 145, ABGB Rz 2 mwN). Ein deklarativer Beschluss wäre nach Absatz 2, leg cit nur im Fall eines hier nicht gestellten Antrags zu fassen (Stabentheiner aaO). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor, weil einerseits die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter entsprechend der Scheidungsvereinbarung - wie soeben dargelegt - noch nicht rechtskräftig genehmigt ist, weshalb sie vor der vorläufigen Entziehung noch beiden Elternteilen nach Paragraph 144, ABGB gemeinsam zukam, andererseits aber die einstweilige Verfügung sofort den - wenn auch unter Umständen nur vorübergehenden Entzug der Obsorge der Mutter bewirkte. Während nämlich grundsätzlich nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung eines Beschlusses erst mit dessen (formeller) Rechtskraft eintreten (ErläutRV zu Paragraph 43, 224, BlgNR 22. GP; abgedruckt u. a. bei Fucik/Kloiber, AußStrG 118; ebenso Rz 1 zu Paragraph 43,), soweit nicht nach Paragraph 44, AußStrG vorläufig Verbindlich- oder Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde, gelten nach ganz herrechender Auffassung auch für die einstweiligen Verfügungen im Außerstreitverfahren die Paragraphen 378, ff EO (Sailer aaO Paragraph 378, Rz 4 mwN; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 402, Rz 4). Solche Verfügungen sind daher mit ihrer Zustellung wirksam (Zechner, Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügung 250; G. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 71 mwN). Paragraph 145, ABGB greift auch ein, wenn ein mit der gemeinsamen Obsorge betrauter Elternteil an deren Ausübung auch nur vorübergehend gehindert ist, wie etwa der Fall der nur schwer herstellbaren Verbindung zeigt, auch wenn bei unbekanntem Aufenthalt erst eine sechsmonatige Dauer zum Entstehen der alleinigen Obsorge des anderen führt. Daher ist er auch anzuwenden, wenn nur vorläufig die (Mit-)Obsorge entzogen wird.
Das bedeutet aber, dass dem Vater die alleinige Obsorge von Gesetzes wegen seit Zustellung der erstgerichtlichen Provisorialentscheidung allein zustand. Die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichts war daher an sich überflüssig. Soweit allerdings das Gericht zweiter Instanz die vorläufige Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zuwies, entzog es damit dem Vater (zumindest) die alleinige Obsorge, ohne dass jedoch nach der Aktenlage die Voraussetzungen des § 176 ABGB auch bei ihm vorlägen. Diese Maßnahme würde ja nach der stRsp Dringlichkeit voraussetzen (Stabentheiner aaO § 176 ABGB Rz 13 mwN). Dieses Gericht räumte ja auch selbst ein, über die Umstände beim Vater nichts zu wissen.Das bedeutet aber, dass dem Vater die alleinige Obsorge von Gesetzes wegen seit Zustellung der erstgerichtlichen Provisorialentscheidung allein zustand. Die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichts war daher an sich überflüssig. Soweit allerdings das Gericht zweiter Instanz die vorläufige Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zuwies, entzog es damit dem Vater (zumindest) die alleinige Obsorge, ohne dass jedoch nach der Aktenlage die Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB auch bei ihm vorlägen. Diese Maßnahme würde ja nach der stRsp Dringlichkeit voraussetzen (Stabentheiner aaO Paragraph 176, ABGB Rz 13 mwN). Dieses Gericht räumte ja auch selbst ein, über die Umstände beim Vater nichts zu wissen.
Auf die von der Mutter in ihrem Rekurs aufgestellten neuen Behauptungen ist nicht einzugehen, gilt doch für das Provisorialverfahren nach § 402 Abs 4 EO die Exekutionsordnung (wie nunmehr aus § 378a, § 393 Abs 1 und § 402 Abs 3a EO klar hervorgeht:Auf die von der Mutter in ihrem Rekurs aufgestellten neuen Behauptungen ist nicht einzugehen, gilt doch für das Provisorialverfahren nach Paragraph 402, Absatz 4, EO die Exekutionsordnung (wie nunmehr aus Paragraph 378 a,, Paragraph 393, Absatz eins und Paragraph 402, Absatz 3 a, EO klar hervorgeht:
Sailer aaO § 378a Rz 2) und somit nach dieser Norm iVm § 78 EO und § 482 ZPO das Neuerungsverbot; sollte sie die Ansicht vertreten, es lägen beim Vater Gründe für den Entzug der Obsorge vor, sind solche beim Erstgericht geltend zu machen, das gegebenenfalls - wie dargelegt - auch von Amts wegen nach § 176 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG dem Vater ebenfalls die Obsorge entziehen könnte. Seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ist demnach auch insoweit Folge zu geben, als die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Übertragung der Obsorge ersatzlos zu entfallen haben.Sailer aaO Paragraph 378 a, Rz 2) und somit nach dieser Norm in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 482, ZPO das Neuerungsverbot; sollte sie die Ansicht vertreten, es lägen beim Vater Gründe für den Entzug der Obsorge vor, sind solche beim Erstgericht geltend zu machen, das gegebenenfalls - wie dargelegt - auch von Amts wegen nach Paragraph 176, ABGB in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG dem Vater ebenfalls die Obsorge entziehen könnte. Seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ist demnach auch insoweit Folge zu geben, als die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Übertragung der Obsorge ersatzlos zu entfallen haben.