Rechtssatz RS0121417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121417
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Wenn einem Elternteil, der mit der Obsorge für das (eheliche) Kind gemeinsam mit dem anderen betraut war, die Obsorge ganz oder teilweise entzogen ist, ist der andere Elternteil - von Gesetzes wegen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte - allein mit der Obsorge betraut. Das gilt auch bei vorläufiger Entziehung der Obsorge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121417
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0030OB00111_06D0000_002