Rechtssatz RS0121416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121416
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Rechtssatz
In § 107 Abs 2 AußStrG ist nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede, gemeint ist aber nach den Materialien, damit auch die gleichzeitige Entziehung der Obsorge (Mitobsorge) eines Elternteils.In Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG ist nur von der vorläufigen „Einräumung" der Obsorge die Rede, gemeint ist aber nach den Materialien, damit auch die gleichzeitige Entziehung der Obsorge (Mitobsorge) eines Elternteils.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121416
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0030OB00111_06D0000_001