Rechtssatz RS0006120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006120
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Die "Mitteilung" des Erstgerichtes an die Parteien eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG, "den Ausgang des über das Zerrüttungsverschulden noch anhängigen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung (Innehaltung) abzuwarten", stellt eine anfechtbare "Verfügung" iSd § 9 AußStrG dar.Die "Mitteilung" des Erstgerichtes an die Parteien eines Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG, "den Ausgang des über das Zerrüttungsverschulden noch anhängigen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung (Innehaltung) abzuwarten", stellt eine anfechtbare "Verfügung" iSd Paragraph 9, AußStrG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006120
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00537_9000000_001