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Rechtssatz RS0006221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006221

Geschäftszahl

4Ob644/71

Entscheidungsdatum

23.11.1971

Rechtssatz

Das Bedürfnis nach Sicherheit vor einem gemeingefährlichen Geisteskranken gewährt niemandem ein subjektives (öffentliches oder privates) Recht auf geeignete Maßnahmen gegenüber dem Geisteskranken. Das ist Aufgabe der hiezu gerufenen staatlichen Stellen, an die sich jedermann wenden und entsprechende Anregungen geben kann. Daher im Verfahren zur Entlassung eines Entmündigten aus einer geschlossenen Anstalt keine Parteistellung desjenigen, der eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit seiner Angehörigen befürchtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 644/71
    Entscheidungstext OGH 23.11.1971 4 Ob 644/71
    RZ 1972,88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006221

Dokumentnummer

JJR_19711123_OGH0002_0040OB00644_7100000_001