Rechtssatz RS0006240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006240
Geschäftszahl
1Ob172/69; 5Ob289/69
Entscheidungsdatum
26.11.1969
Rechtssatz
Dem beschränkt entmündigten ehelichen Vater muß die Antragslegitimation und Rekurslegitimation in einem Pflegschaftsverfahren zugebilligt werden, in dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 176 ABGB zugleich mit der Vornahme einer Vormundschaftsbestellung deklarativ festgestellt wird, daß zufolge der ausgesprochenen beschränkten Entmündigung seine väterliche Gewalt außer Wirksamkeit getreten ist.Dem beschränkt entmündigten ehelichen Vater muß die Antragslegitimation und Rekurslegitimation in einem Pflegschaftsverfahren zugebilligt werden, in dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 176, ABGB zugleich mit der Vornahme einer Vormundschaftsbestellung deklarativ festgestellt wird, daß zufolge der ausgesprochenen beschränkten Entmündigung seine väterliche Gewalt außer Wirksamkeit getreten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 172/69
Entscheidungstext OGH 02.10.1969 1 Ob 172/69
- 5 Ob 289/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 5 Ob 289/69
Veröff: EvBl 1970/84 S 131 = JBl 1970,206
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006240
Dokumentnummer
JJR_19691002_OGH0002_0010OB00172_6900000_001