Rechtssatz RS0006262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006262
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Derjenige, der einen Eigentumsanspruch auf zu einem Nachlaß gehörige Gegenstände behauptet, ist am Verlassenschaftsverfahren nicht zu beteiligen; die Verfolgung seiner Ansprüche steht ihm jederzeit frei. Durch Handlungen oder Unterlassungen gerichtlicher Organe im Verlassenschaftsverfahren kann seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werden; aus ihnen können daher auch keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006262
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00011_8200000_001