Rechtssatz RS0006296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006296
Entscheidungsdatum
25.06.1974
Rechtssatz
Wer als Erbe berufen und auch willens ist, die Erbschaft anzutreten, ist ungeachtet des Umstandes, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen einzuleiten ist, zum Antrag auf Eröffnung der Abhandlung legitimiert, um die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz erwirken zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006296
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00128_7400000_002