Rechtssatz RS0006297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006297
Entscheidungsdatum
16.09.1982
Rechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren über eine Benützungsregelung ist es gerechtfertigt, die prozessuale Handlungsfähigkeit eines beteiligten Minderjährigen nach den darüber bestehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (§ 154 Abs 3 ABGB).Im außerstreitigen Verfahren über eine Benützungsregelung ist es gerechtfertigt, die prozessuale Handlungsfähigkeit eines beteiligten Minderjährigen nach den darüber bestehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006297
Dokumentnummer
JJR_19820916_OGH0002_0080OB00530_8200000_001