Rechtssatz RS0006368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006368
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Rechtssatz
Aus dem Grund einer allfälligen eigenen höheren Unterhaltsverpflichtungen gegen über ihrer Tochter im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB bei Verneinung einer Unterhaltspflicht des Vaters ist der Mutter im Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes der Tochter gegen den Vater keine Parteistellung zuzuerkennen.Aus dem Grund einer allfälligen eigenen höheren Unterhaltsverpflichtungen gegen über ihrer Tochter im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB bei Verneinung einer Unterhaltspflicht des Vaters ist der Mutter im Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes der Tochter gegen den Vater keine Parteistellung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006368
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0020OB00518_8900000_001