Rechtssatz RS0006385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006385
Geschäftszahl
5Ob273/68; 7Ob70/76; 3Ob601/81
Entscheidungsdatum
04.11.1981
Rechtssatz
Der Schuldner einer Verlassenschaft ist nicht zur Anfechtung der Einantwortungsurkunde legitimiert, selbst wenn darin die Forderung der Verlassenschaft gegen diesen Schuldner ausdrücklich als Gegenstand der Einantwortung angeführt ist (so auch schon JBl 1948,90).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 273/68
Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 273/68
JBl 1969,612
- 7 Ob 70/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 70/76
Beisatz: Es sei denn, durch eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts wird in seine Rechtssphäre eingegriffen. (T1)
- 3 Ob 601/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 601/81
Auch; Beisatz: Keine Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Verlassenschaftsschuldners, wenn eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Löschungserklärung eines grundbücherlich sichergestellten Pfandrechtes nicht erteilt wird, das seine rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006385
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0050OB00273_6800000_001