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Rechtssatz RS0006428

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006428

Geschäftszahl

5Ob541/91

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Rechtssatz

Es liegt am Kollisionskuratur, Schritte zu setzen, die nach Lage der Sache im Interesse des Kindes geboten sind, und, wenn das Wohl des Kindes ein weiteres Einschreiten des Kollisionskurators erfordert, in Wahrung der Interessen des Kindes gegen seine Enthebung Rekurs zu erheben. Der nicht obsorgeberechtigte Angehörige, der selbst durchaus auch widersprechende eigene Interessen verfolgen mag, ist nicht berechtigt, zur Wahrung der Rechte des Kindes anstelle des Kollisionskurators Rekurs gegen dessen Enthebung zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 541/91
    Veröff: RZ 1992/30 S 91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006428

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00541_9100000_001