Rechtssatz RS0006468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006468
Entscheidungsdatum
09.05.1979
Rechtssatz
Das Außerstreitgesetz regelt die im außerstreitigen Verfahren den Parteien zustehenden Rechtsmittel abschließend. Es besteht daher kein Anlass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Revisionsverfahren (hier: § 502 Abs 5 ZPO).Das Außerstreitgesetz regelt die im außerstreitigen Verfahren den Parteien zustehenden Rechtsmittel abschließend. Es besteht daher kein Anlass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Revisionsverfahren (hier: Paragraph 502, Absatz 5, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006468
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0060OB00585_7900000_001