Rechtssatz RS0006488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006488
Entscheidungsdatum
28.05.1979
Rechtssatz
Bei der Zulässigkeit der Verweisung auf den Rechtsweg zur Klärung einer Vorfrage im förmlichen Beweisverfahren nach der ZPO ist zu beachten, daß dieses im allgemeinen besser geeignet erscheint, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen, zumal eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz (vor allem im Wege einer Beweiswiederholung) nur im Zivilprozeß möglich ist (vgl MietSlg 23694, MietSlg 24611 ua).Bei der Zulässigkeit der Verweisung auf den Rechtsweg zur Klärung einer Vorfrage im förmlichen Beweisverfahren nach der ZPO ist zu beachten, daß dieses im allgemeinen besser geeignet erscheint, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen, zumal eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz (vor allem im Wege einer Beweiswiederholung) nur im Zivilprozeß möglich ist vergleiche MietSlg 23694, MietSlg 24611 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006488
Dokumentnummer
JJR_19790528_OGH0002_0050OB00567_7900000_001