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Rechtssatz RS0006510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006510

Geschäftszahl

8Ob600/78

Entscheidungsdatum

01.03.1979

Rechtssatz

Bis zum Abschluß des Verfahrens auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung besteht die Verpflichtung, den Unterhalt in der bisher festgesetzten Höhe zu leisten. Durch die Erfüllung der Leistungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens wird das Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über den Antrag auch für diesen Zeitraum nicht genommen, da der Unterhaltspflichtige nicht gehalten werden kann, es jeweils auf eine Exekutionsführung ankommen zu lassen und sich dann in einem unter Umständen kostenaufwendigen Verfahren gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO zu wehren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 600/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 600/78
    EFSlg 33448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006510

Dokumentnummer

JJR_19790301_OGH0002_0080OB00600_7800000_001