Rechtssatz RS0006515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006515
Geschäftszahl
5Ob182/74 (5Ob183/74)
Entscheidungsdatum
25.09.1974
Rechtssatz
Der im § 105 AußStrG ausdrücklich aufscheinende Hinweis auf die Beschreitung des Rechtsweges ist kein Anwendungsfall des § 2 Z 7 AußStrG, weil letztere Bestimmung nur jene Fälle behandelt, in denen die Klärung einer strittigen Rechtsfrage zur Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens unerläßlich ist. Dies trifft aber auf den Fall der Bestreitung einer angemeldeten Forderung gegen die Verlassenschaft nicht zu.Der im Paragraph 105, AußStrG ausdrücklich aufscheinende Hinweis auf die Beschreitung des Rechtsweges ist kein Anwendungsfall des Paragraph 2, Ziffer 7, AußStrG, weil letztere Bestimmung nur jene Fälle behandelt, in denen die Klärung einer strittigen Rechtsfrage zur Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens unerläßlich ist. Dies trifft aber auf den Fall der Bestreitung einer angemeldeten Forderung gegen die Verlassenschaft nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006515
Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_001