Rechtssatz RS0006518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006518
Entscheidungsdatum
16.12.1980
Rechtssatz
Einer Partei, der zwar durch ein unrichtiges, allenfalls sogar nichtiges Verfahren ohnedies alles das zuerkannt wurde, was auch in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren erreichbar gewesen wäre, ist in diesem Sinn das Rechtsschutzbedürfnis an einer Wahrnehmung des Verfahrensmangels oder der Nichtigkeit abzusprechen (Abgabe einer Erbserklärung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006518
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0020OB00567_8000000_001