Rechtssatz RS0006523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006523
Geschäftszahl
6Ob690/81; 6Ob746/83
Entscheidungsdatum
01.09.1983
Rechtssatz
Fehlt es an der Beeinträchtigung eines subjektiven Rechtes, dann ist ein Rechtsmittel im Außerstreitverfahren unabhängig davon unzulässig, ob der Rechtsmittelwerber als Antragsteller Partei im formellen Sinn ist und ob er wegen der Möglichkeit, in seinen Rechten und Pflichten durch das Verfahren unmittelbar beeinflußt zu werden, auch als Partei im materiellen Sinn anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006523
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0060OB00690_8100000_001