Rechtssatz RS0006563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006563
Entscheidungsdatum
24.11.1966
Rechtssatz
Ob in den Nachlaß gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, sit in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen. Zu seiner förmlichen Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Z 7 AußStrG besteht keine Veranlassung.Ob in den Nachlaß gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, sit in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen. Zu seiner förmlichen Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, AußStrG besteht keine Veranlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006563
Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0010OB00284_6600000_001