Rechtssatz RS0006579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006579
Entscheidungsdatum
13.12.1983
Norm
AußStrG §9 A2b
EntmO §12 Abs2
Rechtssatz
Durch den vor einer Entscheidung über die Entmündigung erfolgten Tod der betroffenen Person fällt eine Beschwer gegen einen Beschluß weg, mit welchem gem § 12 Abs 2 EntmO die Sache an ein anderes Gericht übertragen wurde.Durch den vor einer Entscheidung über die Entmündigung erfolgten Tod der betroffenen Person fällt eine Beschwer gegen einen Beschluß weg, mit welchem gem Paragraph 12, Absatz 2, EntmO die Sache an ein anderes Gericht übertragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006579
Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0020OB00605_8300000_001