Rechtssatz RS0006639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006639
Geschäftszahl
5Ob272/60 (5Ob273/60); 5Ob635/78 (5Ob636/78; 5Ob637/78); 5Ob633/80; 4Ob510/83; 2Ob112/24w
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach Paragraph 812, ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 272/60
Entscheidungstext OGH 27.07.1960 5 Ob 272/60
VersR 1960,348 = VersR 1960,1150 (mit Anm von Wahle) = VersSlg 173
- 5 Ob 635/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 635/78
Auch; Beisatz: Aufhebung einer vor rechtskräftiger Entscheidung über
den Absonderungsantrag erlassenen EU. (T1)
- 5 Ob 633/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 633/80
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78
- 4 Ob 510/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
Vgl; JBl 1983,483 = SZ 56/28
- 2 Ob 112/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 2 Ob 112/24w
vgl; nur: Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006639
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19600727_OGH0002_0050OB00272_6000000_001