Rechtssatz RS0006679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006679
Geschäftszahl
1Ob257/51; 1Ob573/77; 6Ob541/88; 9Ob153/03w
Entscheidungsdatum
21.01.2004
Rechtssatz
Der Nacherbe ist im Verfahren zur Verwaltung der Substitutionsmasse zum Rekurs gegen einen Beschluß legitimiert, mit dem ein zwischen den Vorerben und einem Dritten hinsichtlich der Substitutionsmasse abgeschlossenen Vertrag gerichtlich genehmigt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 257/51
Entscheidungstext OGH 18.04.1951 1 Ob 257/51
JBl 1952,65
- 1 Ob 573/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 573/77
- 6 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 541/88
Vgl; Beisatz: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich der Enthebung des Kurators für die ungeborene Nachkommenschaft kommt nur den von der Nacherbschaft betroffenen Erben zu. (T1)
- 9 Ob 153/03w
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 153/03w
Vgl auch; Beisatz: Solange vernünftigerweise die Möglichkeit besteht, dass ihm die Stellung eines Nacherben zukommt, (hier: was nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung keineswegs auszuschließen ist) kann seine Rechtsmittellegitimation nicht verneint werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006679
Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0010OB00257_5100000_001