Rechtssatz RS0006705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006705
Geschäftszahl
Okt19/73; Okt25/74
Entscheidungsdatum
03.05.1974
Norm
AußStrG §9 L
KartG 1972 §46 Abs1
KartG 1972 §94 Abs1
Rechtssatz
Aus § 94 KartG ergibt sich, daß die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit der Einschränkung (Besonderheit) Anwendung finden, daß Parteistellung nur den in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen zukommt. Der Begriff der Partei (des Beteiligten) im Sinne des § 9 AußStrG wurde damit nicht unter den zur Anwendung gelangenden Vorschriften übernommen (keine Teilnahme Dritter als Beteiligter des Verfahrens).Aus Paragraph 94, KartG ergibt sich, daß die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit der Einschränkung (Besonderheit) Anwendung finden, daß Parteistellung nur den in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen zukommt. Der Begriff der Partei (des Beteiligten) im Sinne des Paragraph 9, AußStrG wurde damit nicht unter den zur Anwendung gelangenden Vorschriften übernommen (keine Teilnahme Dritter als Beteiligter des Verfahrens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006705
Dokumentnummer
JJR_19730615_OGH0002_000OKT00019_7300000_001