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Rechtssatz RS0006758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006758

Geschäftszahl

7Ob56/72

Entscheidungsdatum

15.03.1972

Norm

ABGB §816
AußStrG §9 E10
AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Nach Paragraph 816, ABGB kann ein Testamentsvollstrecker nicht Träger erblasserischer Rechte sein. Macht ein Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren Rechte im eigenen Namen geltend, deren Bestand das Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung zutreffend verneinte, so ist er zur Bekämpfung dieser seinen eigenen Rechtsbereich betreffenden Entscheidung legitimiert, weshalb die zweite Instanz richtigerweise seinen Rekurs, statt ihn zurückzuweisen, in meritorischer Erledigung nicht Folge zu geben gehabt hätte, wenn sie nicht anders als das Erstgericht davon ausgeht, daß dem Testamentsvollstrecker die erhobenen Ansprüche auf den Nachlaß nicht zustehen, wenn sie die letzteren insofern also einer Sachbeurteilung unterzieht. Die rekursgerichtliche zurückweisende Entscheidung stellt sich daher ihrem Wesen nach als Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 56/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 7 Ob 56/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006758

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0070OB00056_7200000_001