Rechtssatz RS0006772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006772
Entscheidungsdatum
16.08.1950
Rechtssatz
Wer im Namen eines andern als dessen Bevollmächtigter die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft erwirkt hat, kann nicht, wenn sein Machtgeber im Rekurswege die Abweisung dieses Antrages erwirkt hat, nunmehr im eigenen Namen das Rechtsmittel des Revisionsrekurses ergreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006772
Dokumentnummer
JJR_19500816_OGH0002_0010OB00174_5000000_001