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Rechtssatz RS0006779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0006779

Geschäftszahl

Okt5/76

Entscheidungsdatum

08.06.1976

Norm

AußStrG §9 A2b
KartG 1972 §2 Abs1
KartG 1972 §24 Abs3
KartG 1972 §29 Abs1

Rechtssatz

Ein Bagatellkartell kann nach seiner Anmeldung straflos durchgeführt werden, ohne daß auf die Rechtskraft der Eintragung gewartet werden müßte. Daher fehlt dem Rekurs gegen den Beschluß, mit welchem ein zeitlich begrenztes Kartell infolge Zeitablaufs gelöscht wurde, das Rechtschutzinteresse, wenn zwar vor dem Zeitablauf eine Vertragsänderung (einschließlich Verlängerung der Dauer) angemeldet wurde, das Kartell nunmehr jedoch Bagatellkartell ist.

Entscheidungstexte

  • Okt 5/76
    Entscheidungstext OGH 08.06.1976 Okt 5/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006779

Dokumentnummer

JJR_19760608_OGH0002_000OKT00005_7600000_001