Rechtssatz RS0006779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006779
Entscheidungsdatum
08.06.1976
Norm
AußStrG §9 A2b
KartG 1972 §2 Abs1
KartG 1972 §24 Abs3
KartG 1972 §29 Abs1
Rechtssatz
Ein Bagatellkartell kann nach seiner Anmeldung straflos durchgeführt werden, ohne daß auf die Rechtskraft der Eintragung gewartet werden müßte. Daher fehlt dem Rekurs gegen den Beschluß, mit welchem ein zeitlich begrenztes Kartell infolge Zeitablaufs gelöscht wurde, das Rechtschutzinteresse, wenn zwar vor dem Zeitablauf eine Vertragsänderung (einschließlich Verlängerung der Dauer) angemeldet wurde, das Kartell nunmehr jedoch Bagatellkartell ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006779
Dokumentnummer
JJR_19760608_OGH0002_000OKT00005_7600000_001