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Rechtssatz RS0006817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006817

Geschäftszahl

6Ob501/85

Entscheidungsdatum

10.01.1985

Rechtssatz

Soweit ein Sondervermögensverwalter unter Hinweis auf die Entfernung seines Wohnsitzes von der Belegenheit des zu verwaltenden Vermögens für seine Enthebung auch das Interesse der Pflegebefohlenen an einer zweckmäßigen und wirksamen Vertretung durch eine andere Person als ihn ins Treffen führte, aber dann in dieser Betrachtungsweise als gesetzlicher Vertreter der Pflegebefohlenen, die ihrerseits keinen Enthebungsantrag gestellt hatte und einen solchen nicht erstmals im Rekurs wirksam beitreten konnte, von einer Anfechtung des antragsabweisenden Beschlusses absah, steht der Pflegebefohlenen kein durch den Vater ausübbares Rekursrecht zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 501/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006817

Dokumentnummer

JJR_19850110_OGH0002_0060OB00501_8500000_003