Rechtssatz RS0006877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006877
Entscheidungsdatum
11.07.1985
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
AußStrG §10
Rechtssatz
Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß trotz der im § 10 AußStrG normierten Möglichkeit der Geltendmachung von Neuerungen im Rekursverfahren nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz für die Beurteilung der Frage entscheidend sein kann, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzübereinkommen die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist.Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß trotz der im Paragraph 10, AußStrG normierten Möglichkeit der Geltendmachung von Neuerungen im Rekursverfahren nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz für die Beurteilung der Frage entscheidend sein kann, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzübereinkommen die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist.
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006877
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_001