Rechtssatz RS0006903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006903
Entscheidungsdatum
23.09.1970
Rechtssatz
Derjenige, dem durch die ersatzlose Aufherbung einer Verfügung des Erstrichters Rechte entzogen wurden, ist zur Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses legitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfügung des Erstrichters auf Antrag des Beschwerdeführers erging (vgl EvBl 1969/422).Derjenige, dem durch die ersatzlose Aufherbung einer Verfügung des Erstrichters Rechte entzogen wurden, ist zur Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses legitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfügung des Erstrichters auf Antrag des Beschwerdeführers erging vergleiche EvBl 1969/422).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006903
Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0050OB00203_7000000_001