Rechtssatz RS0006915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006915
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
Die Großmutter hat iSd § 198 Abs 2 ABGB keinen Anspruch auf Bestellung zum Vormund für das uneheliche Kind ihrer verstorbenen Tochter und ist deshalb nicht rekursberechtigt, wenn ihr darauf hinzielender Antrag abgewiesen wurde.Die Großmutter hat iSd Paragraph 198, Absatz 2, ABGB keinen Anspruch auf Bestellung zum Vormund für das uneheliche Kind ihrer verstorbenen Tochter und ist deshalb nicht rekursberechtigt, wenn ihr darauf hinzielender Antrag abgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0006915
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0050OB00579_8700000_001