Rechtssatz RS0006917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006917
Entscheidungsdatum
20.06.1990
Rechtssatz
Für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die minderjährige Braut nicht selbständig antrags- bzw dispositionsbefugt. Der sich aus dem Unterhalts- und Versorgungsanspruch ergebende vermögensrechtliche Rechtscharakter des Heiratsgutsbestellungsanspruches läßt nicht zu, ihn als bloß die "persönlichen Verhältnisse" der Antragstellerin (minderjährige Braut) im Sinne § 175 Abs 2 ABGB betreffend anzusehen.Für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die minderjährige Braut nicht selbständig antrags- bzw dispositionsbefugt. Der sich aus dem Unterhalts- und Versorgungsanspruch ergebende vermögensrechtliche Rechtscharakter des Heiratsgutsbestellungsanspruches läßt nicht zu, ihn als bloß die "persönlichen Verhältnisse" der Antragstellerin (minderjährige Braut) im Sinne Paragraph 175, Absatz 2, ABGB betreffend anzusehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 647/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 647/76
Veröff: EvBl 1977/150 S 322 = SZ 49/156
- 1 Ob 565/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 565/90
nur: Der sich aus dem Unterhaltsanspruch ergebende vermögensrechtliche Rechtscharakter läßt nicht zu, ihn als bloß die "persönlichen Verhältnisse" im Sinne § 175 Abs 2 ABGB betreffend anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006917
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00647_7600000_001