Rechtssatz RS0006947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006947
Entscheidungsdatum
23.06.1982
Rechtssatz
Mit den Ausführungen, die neue Stiftungssatzung widerspreche dem erkennbaren und zum Teil auch erklärten Willen des Stifters und es drohe der Stiftung ein unwiederbriglicher Schaden, wenn die Kuratorbestellung zum Zwecke der Bekämpfung der Änderung der Stiftungssatzung unterbleibe, werden lediglich Umstände in der Sphäre der Stiftung, nicht aber Eingriffe in die subjektive Rechtssphäre Dritter behauptet. Diese haben daher keine Rekurslegitimation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006947
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0060OB00690_8100000_002