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Rechtssatz RS0006995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006995

Geschäftszahl

5Ob516/92

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Rechtssatz

Will der Rekurswerber innerhalb der Rechtsmittelfrist den Rekurs zu Protokoll geben, wird ihm aber wegen einer Verhinderung des Richters ein außerhalb der Frist liegender Termin zur Aufnahme des Protokollarrekurses gegeben, ist der zu diesem Termin zu Protokoll gegeben Rekurs rechtzeitig; eine derartige Terminisierung der Aufnahme eines Protokollarrekurses darf den Rechtsmittelwerber nicht schlechter stellen, als wäre ihm für die Verbesserung eines mangelhaften (in diesem Fall inhaltsleeren) Rechtsmittels eine Frist gesetzt worden, die über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausreicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 516/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006995

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00516_9200000_001