Rechtssatz RS0006995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006995
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Will der Rekurswerber innerhalb der Rechtsmittelfrist den Rekurs zu Protokoll geben, wird ihm aber wegen einer Verhinderung des Richters ein außerhalb der Frist liegender Termin zur Aufnahme des Protokollarrekurses gegeben, ist der zu diesem Termin zu Protokoll gegeben Rekurs rechtzeitig; eine derartige Terminisierung der Aufnahme eines Protokollarrekurses darf den Rechtsmittelwerber nicht schlechter stellen, als wäre ihm für die Verbesserung eines mangelhaften (in diesem Fall inhaltsleeren) Rechtsmittels eine Frist gesetzt worden, die über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006995
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00516_9200000_001