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Rechtssatz RS0007033×

Rechtssatz RS0007033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007033

Geschäftszahl

6Ob600/79

Entscheidungsdatum

25.04.1979

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über ein quantitativ nicht teilbares und auch qualitativ nicht abänderbares Begehren ergibt sich mangels anderer denkmöglicher Alternativen aus der Ablehnung der gefällten Entscheidung durch den Einschreiter zwingend der Rechtsmittelantrag. Je differenzierter allerdings die Lösungsmöglichkeiten bei der Entscheidung über das gestellte Begehren sind, desto bestimmter müssen auch die Ausführungen über die angestrebte Rechtsmittelentscheidung gefaßt sein. Darüberhinaus muß dem Einschreiten zu entnehmen sein, worin die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Erledigung gelegen sein soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 600/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 600/79
    EFSlg 34850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007033

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0060OB00600_7900000_002