Rechtssatz RS0007036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007036
Entscheidungsdatum
21.12.1982
Rechtssatz
Wird die Entscheidung aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Anstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der Unbestimmtheit des angestrebten Rechtsmittelerfolges aufgetragen, darf das Rekursgericht das Rechtsmittel nur insoweit meritorisch erledigen, als der Rekurs hinlänglich bestimmt ist; auf die Frage der Berechtigung des Rekurses hinsichtlich der übrigen Anfechtungspunkte ist jedoch inhaltlich nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007036
Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0050OB00706_8200000_001