Rechtssatz RS0007068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007068
Geschäftszahl
6Ob585/83; 1Ob714/89
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht in einem Verfahren wegen Maßnahmen gemäß § 176 ABGB das Verfahren hinsichtlich Einvernahme der Mutter als ergänzungsbedürftig erachtet, ist darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen. Dies ist vom OGH nicht weiter auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.Wenn das Rekursgericht in einem Verfahren wegen Maßnahmen gemäß Paragraph 176, ABGB das Verfahren hinsichtlich Einvernahme der Mutter als ergänzungsbedürftig erachtet, ist darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen. Dies ist vom OGH nicht weiter auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 585/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 585/83
- 1 Ob 714/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 714/89
nur: Wenn das Rekursgericht in einem Verfahren wegen Maßnahmen gemäß § 176 ABGB das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet, ist darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen. Dies ist vom OGH nicht weiter auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007068
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00585_8300000_001