Rechtssatz RS0007072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007072
Entscheidungsdatum
29.11.1984
Rechtssatz
Eine sachlich Rücksichtnahme auf den nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Revisionsrekurs der Witwe ist ausgeschlossen, wenn Mitglieder der 2. Parentel als Mitbewerber um die Hofübernahme aus dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß für sich die Rechtsstellung ableiten können, aus Gründen der gesetzlichen Reihenfolge zur Berufung als Anerbe sei vorweg über das Vorhandensein eines ihre Person betreffenden Ausschließungsgrundes zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007072
Dokumentnummer
JJR_19841129_OGH0002_0060OB00022_8400000_001