Rechtssatz RS0007123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007123
Geschäftszahl
1Ob685/79; 10Ob74/11x
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Rechtssatz
Obwohl in § 85 Abs 1 GOG ausdrücklich auf § 220 ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).Obwohl in Paragraph 85, Absatz eins, GOG ausdrücklich auf Paragraph 220, ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (SZ 43/118 ua).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 685/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 685/79
EFSlg 34952
- 10 Ob 74/11x
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 74/11x
Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig RS0124331. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007123
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00685_7900000_001