Rechtssatz RS0007163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007163
Entscheidungsdatum
23.02.1978
Rechtssatz
Die im § 165 ABGB geregelte Namensführung des unehelichen Kindes begündet ein Recht des Kindes auf Führung des dort genannten Namens. Dieses Recht würde durch eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs des Vaters gegen den Beschluß, womit sein antrag auf Ersetzung der vom Vormund verweigerten Zustimmung zur Namensgebung abgewiesen wurde, verletzt.Die im Paragraph 165, ABGB geregelte Namensführung des unehelichen Kindes begündet ein Recht des Kindes auf Führung des dort genannten Namens. Dieses Recht würde durch eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs des Vaters gegen den Beschluß, womit sein antrag auf Ersetzung der vom Vormund verweigerten Zustimmung zur Namensgebung abgewiesen wurde, verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007163
Dokumentnummer
JJR_19780223_OGH0002_0060OB00538_7800000_001