Rechtssatz RS0007192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007192
Entscheidungsdatum
17.12.1993
Norm
ABGB 178b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
Rechtssatz
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die nach § 178 b ABGB vorgesehene Anhörung der Kinder unterbleiben kann, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden, insbesondere drauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die nach Paragraph 178, b ABGB vorgesehene Anhörung der Kinder unterbleiben kann, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann, wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden, insbesondere drauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007192
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB01577_9000000_002