Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am *** geborenen mj. Irina und der am *** geborenen mj. Anke S***, wegen einstweiligen Verbots der Übersiedlung und einstweiliger Übertragung der Obsorge an den Kindesvater, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Gernot S***, vertreten durch Dr.Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12.Juni 1990, GZ 43 R 234/90-36, den
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich sowohl bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, als auch bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die nach § 178b ABGB vorgesehen Anhörung der Kinder unterbleiben kann, um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird; es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß bei Stattgebung der Anträge des Kindesvaters die Kinder jedenfalls auch aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und zusätzlich die enge Beziehung zu ihrer bisher nächsten Bezugsperson, nämlich ihrer Mutter, aufgeben müßten.Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil es sich sowohl bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, als auch bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die nach Paragraph 178 b, ABGB vorgesehen Anhörung der Kinder unterbleiben kann, um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird; es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß bei Stattgebung der Anträge des Kindesvaters die Kinder jedenfalls auch aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und zusätzlich die enge Beziehung zu ihrer bisher nächsten Bezugsperson, nämlich ihrer Mutter, aufgeben müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01577.9.1030.000
Dokumentnummer
JJT_19901030_OGH0002_0080OB01577_9000000_000