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Rechtssatz RS0006998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006998

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann, wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewährt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1577/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1577/90
  • 5 Ob 173/11v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 173/11v
    nur: Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann. (T1)
  • 8 Ob 155/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 155/25i
    Beisatz: hier: Übersiedlung von Wien nach München. (T2)
  • 5 Ob 52/26x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB01577_9000000_001