Rechtssatz RS0006998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006998
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewährt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann, wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewährt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1577/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1577/90
- 5 Ob 173/11v
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 173/11v
nur: Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann. (T1)
- 8 Ob 155/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 155/25i
Beisatz: hier: Übersiedlung von Wien nach München. (T2)
- 5 Ob 52/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006998
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB01577_9000000_001