Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 52/26x×

Entscheidung 5 Ob 52/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

5Ob52/26x

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. M*, geboren am *, und 2. L*, geboren am *, beide wohnhaft bei der Mutter L*, LL.M., *, diese vertreten durch die Perl-Lippitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 42 R 462/25i-88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Eltern sind aufgrund einer nach der Scheidung geschlossenen Vereinbarung beide weiterhin gemeinsam mit der Obsorge für die derzeit 5- und 7-jährigen Kinder betraut. Die hauptsächliche Betreuung der Kinder wurde im Haushalt der Mutter vereinbart. Das Vertretungsrecht vor Passbehörden kommt alleine der Mutter zu.

[2]         Der Vater begehrte der Mutter gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, AußStrG die Ausreise mit den beiden Kindern aus Österreich für den Zeitraum ab 31. 8. 2025 zu verbieten, der Mutter die Reisedokumente der Kinder abzunehmen und ihr aufzutragen, diese bei Gericht zu hinterlegen.

[3]         Das Erstgericht verbot der Mutter – bis zur Entscheidung über die im Pflegschaftsverfahren offenen Anträge über die hauptsächliche Betreuung der Kinder im Haushalt des Vaters, über die Betreuung der Kinder im Rahmen eines Doppelresidenzmodells und über das Kontaktrecht – gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG, mit den beiden Kindern aus Österreich auszureisen, nahm die Reisedokumente der Kinder ab und verpflichtete die Mutter, die österreichischen und die US-amerikanischen Reisepässe sowie die Personalausweise der Kinder bei Gericht zu hinterlegen. Diesem Beschluss räumte es gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ein.

[4]              Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[5]         Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

[6]              1. Die Mutter wiederholt ihren im Rekurs gerügten Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung, der bereits vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint wurde.

[7]              Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann im Pflegschaftsverfahren ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T6, T11]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.

[8]         2. Bei Entscheidungen über die Obsorge für ein Kind ist allein dessen Wohl maßgebend (RS0118080; RS0048632). Die Beurteilung, was dem Wohl des Kindes entspricht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, was auch für Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts gilt. Ihr kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, es sei denn, dass das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht worden wäre (RS0007101; RS0128812 [T5, T8, T19]; RS0106310 [T4]; RS0114625 [T1]; RS0006998).

[9]         3. Ein Ausreiseverbot gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 4, AußStrG darf das Gericht nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kindesinteressen sein (RS0129701; 6 Ob 160/14v; 5 Ob 145/24w). Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre (RS0129700 insb auch [T1]).

[10]       Die Frage, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist einzelfallabhängig, sodass ihr keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn nicht leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt wurden (RS0130780; 9 Ob 17/16i; 5 Ob 54/19f).

[11]          Das ist hier nicht der Fall.

[12]          3.1. Nach den Feststellungen würde durch die von der Mutter geplante Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach Spanien nicht nur der Kontakt zum Vater und zu den väterlichen Großeltern, zu denen die Kinder ein enges Verhältnis haben, erschwert, sondern würden insbesondere auch die Kinder aus ihren engen sozialen Kontakten herausgerissen. Bei einem Verbleib in Österreich würden die beiden Kinder in ihrer gewohnten Einrichtung – dem Kindergarten und der Schule – bleiben.

[13]          Bis zur Entscheidung über die endgültigen Betreuungsverhältnisse erachteten es die Vorinstanzen daher für das Kindeswohl besser, wenn die Kinder, die zudem die spanische Sprache nicht beherrschen, in ihrem gewohnten Umfeld in Österreich blieben.

[14]       3.2. Wenn die Mutter meint, die Erlassung eines Ausreiseverbots wäre nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung zulässig gewesen, übersieht sie, dass Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG (nur) deren Notwendigkeit „zur Sicherung des Kindeswohls“, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinn des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB voraussetzen (RS0129700; 7 Ob 158/23w; 5 Ob 145/24w).

[15]       3.3. Auch besteht gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 162, Absatz 2, ABGB.

[16]       Nach Paragraph 162, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich aber im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach Paragraph 189, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspreche (2 Ob 153/14k; 9 Ob 8/14p [Pkt 4]; 6 Ob 170/16t; 4 Ob 113/17x [Pkt 3.2.]; vergleiche auch 4 Ob 6/23w mwN).

[17]          Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Judikatur, von der abzugehen das Rechtsmittel der Mutter keinen Anlass gibt.

[18]       3.4. Die weiters vorgebrachten, insbesondere auf Artikel 8, EMRK gestützten Rechtsausführungen der Mutter, mit denen sie inhaltlich ihr Elternrecht und einen daraus abgeleiteten Vorrang betont, lassen weitgehend außer Acht, dass bei Entscheidungen über die Obsorge das Kindeswohl dem Elternrecht vorgeht (RS0118080; RS0048632).

[19]          Wenn die Vorinstanzen daher den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Mutter zur Förderung der Kindesinteressen als verhältnismäßig erachtet haben, ist diese Rechtsansicht unter Berücksichtigung der – (nur) bis zur Entscheidung über die offenen Obsorge- und Kontaktrechtsanträge – erlassenen vorläufigen Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.

[20]       4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E147847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00052.26X.0616.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00052_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006998 Rechtssatz 30.10.1990Zivilrecht
Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, we …
RS0106310 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des K …
RS0114625 Rechtssatz 30.01.2001Zivilrecht
Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilun …
RS0118080 Rechtssatz 16.10.2003Zivilrecht
Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.
RS0129700 Rechtssatz 09.10.2014Zivilrecht
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.
RS0129701 Rechtssatz 09.10.2014Zivilrecht
Das Gericht darf das Ausreiseverbot nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffende …
RS0130780 Rechtssatz 25.05.2016Zivilrecht
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrund …
RS0143791 Rechtssatz 16.06.2026Zivilrecht
Nach § 162 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich …