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Rechtssatz RS0143791×

Rechtssatz RS0143791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143791

Geschäftszahl

5Ob52/26x

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Nach Paragraph 162, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich aber im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach Paragraph 189, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Anmerkung

So bereits 6 Ob 170/16t, 4 Ob 113/17x, 4 Ob 6/23w, 8 Ob 155/25i

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/26x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 52/26x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143791

Im RIS seit

08.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260616_OGH0002_0050OB00052_26X0000_000