Rechtssatz RS0143791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143791
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Nach § 162 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich aber im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht.Nach Paragraph 162, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich aber im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach Paragraph 189, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Anmerkung
So bereits 6 Ob 170/16t, 4 Ob 113/17x, 4 Ob 6/23w, 8 Ob 155/25i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143791
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260616_OGH0002_0050OB00052_26X0000_000